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COVID 19 - Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen

03/04/2020 17:31

Pandemie

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am 17.03.2020 aufgrund des § 18 des
Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018
verordnet:
Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950
§ 1
(1) Die Betreuung in Kindergärten im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006,
LGBl 5060, und in Betreuungseinrichtungen im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl 5065, für den Verwaltungsbezirk wird ab 18. März 2020
dahingehend eingeschränkt, dass die Betreuung von Kindern nur für bestimmte
Personengruppen verfügbar ist. Zu diesen Personengruppen gehören jedenfalls:
1. Ärztinnen/Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal,
2. Pflegepersonal,
3. Personal von Blaulichtorganisationen,
4. Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben,
5. Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken,
6. Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben,
7. Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher sowie
8. für Eltern, die beruflich unabkömmlich sind oder keine Betreuungsmöglichkeit
zu Hause haben.
(2) Die Kindergartenleitungen bzw. die Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen
entscheiden über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 1.
(3) Die Betreuungsdauer am Betreuungsstandort richtet sich nach den üblichen
Öffnungszeiten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 4. April 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich
13. April 2020.
 

Verordnung als pdf-Datei im Anschluss zum Download.

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