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Fälschen von Schülerausweisen ist eine gerichtlich strafbare Handlung!

18/03/2021 00:00

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In der Corona-Zeit nicht so aktuell – vielleicht trotzdem wissenswert,  ist das Fälschen von Schülerausweisen durch Jugendliche, um das Alterslimit zu umgehen und sich so Zutritt zu Veranstaltungen zu verschaffen, an alkoholische Getränke zu gelangen usw..

Den wenigsten ist jedoch bewusst, dass es sich beim Fälschen von Schülerausweisen (Austausch des Lichtbildes, Manipulationen am Geburtsdatum uvm.) um keinen Lausbubenstreich, sondern um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt - um ein sogenanntes Offizialdelikt, welches von Amts wegen zu verfolgen ist! Das heißt in der Praxis: Wird ein solches Delikt polizeibekannt (etwa durch polizeiliche Kontrolle, Anzeige durch Security etc.), so wird jedenfalls bei der Staatsanwaltschaft die Anzeige erstattet und es wird ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet.

Bei Schülerausweisen handelt es sich um eine „besonders geschützte Urkunde“ im Sinne des § 224 Strafgesetzbuch (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und die erwähnten Fälschungshandlungen erfüllen das Tatbild dieses Delikts. Es erfolgt somit die polizeiliche Anzeige bzw. gerichtliche Anklage gemäß § 224 StGB. Die Strafandrohung lautet: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre. 

Im Falle einer Verurteilung scheint diese im Strafregisterauszug (Leumundszeugnis) auf. Ein Leumundszeugnis wird im Regelfall bei jeder Bewerbung um eine Arbeits-, Lehrstelle etc. vom Arbeitgeber/Lehrherren verlangt und man kann davon ausgehen, dass das Aufscheinen einer solchen Verurteilung eine erfolgreiche Arbeitssuche allgemein massiv erschwert bzw. in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst etc.) unmöglich macht. Dies ist auf jeden Fall zu bedenken, sollte jemand auf die Idee kommen, eine Ausweisfälschung vorzunehmen. Es zahlt sich wirklich nicht aus!

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