Grafik| Grafik|

ACHTUNG - Waldbrandgefahr - Verordnung für den Verwaltungsbezirk Melk

28/06/2021 12:37

Rathaus

Wir haben soeben die Veriodnung der BH Melk erhalten, dass akute Waldbrandgefahr besteht !

Bitte daher erhöhte Vorsicht in den Wäldern und keine Feuer in Nahbereich von Wäldern entzünden und auch keine Zigaretten wegwerfen.

Außerdem sollten keine Abfälle hinterlassen werden, denn auch diese können durch Sonnenstrahlen zu einer Entzündung des Waldes führen !


Hier die Verordnung der BH Melk im Wortlaut:

Waldbrandgefahr - Verordnung für den Verwaltungsbezirk Melk

P r ä a m b e l

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Melk ist aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden.

Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Melk:

VERORDNUNG

Gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i. d. g. F. wird für den Verwaltungsbezirk Melk zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet:

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Melk sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz

1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen

bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Melk in Kraft.

HINWEIS:

- Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

- Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

inoltrare via Facebook